Ratgeber

Pflicht­angaben auf der Rechnung: was nach § 14 UStG draufstehen muss

Fehlt eine Pflichtangabe, riskiert dein Kunde den Vorsteuerabzug, bis du die Rechnung berichtigst. Hier stehen alle Angaben, die Erleichterungen für kleine Beträge und die Sonderfälle.

Stand

Prüfung vor dem Fertigstellen: Folnaro listet die Pflichtangaben nach § 14 UStG und vergibt erst dann die Rechnungsnummer.
  • § 14 Abs. 4 UStG verlangt zehn Angaben, von Name und Anschrift über die fortlaufende Nummer bis zum Steuerbetrag.
  • Bis 250 € brutto reicht eine Kleinbetragsrechnung mit weniger Angaben (§ 33 UStDV).
  • Als Kleinunternehmer schreibst du statt der Steuer einen Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV).
  • Stellt dein Kunde die Rechnung für dich aus, muss sie das Wort Gutschrift tragen. Eine Rechnungs­korrektur heißt nie so.

Die zehn Pflicht­angaben

§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG zählt auf, was auf jeder Rechnung stehen muss:

Nr. Angabe Worauf du achtest
1 vollständiger Name und Anschrift von dir und deinem Kunden so, dass beide eindeutig feststellbar sind
2 deine Steuernummer oder deine USt-IdNr. eine von beiden genügt im Inland
3 Ausstellungsdatum das Rechnungsdatum
4 fortlaufende Rechnungs­nummer einmalig, aus einer oder mehreren Zahlenreihen
5 Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung so genau, dass klar ist, was du abrechnest
6 Zeitpunkt der Leistung auch wenn er dem Rechnungsdatum entspricht
7 Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt dazu im Voraus vereinbarte Minderungen wie Skonto
8 Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
9 Hinweis auf die Aufbewahrungs­pflicht des Kunden nur bei Leistungen an einem Grundstück an Privatpersonen
10 das Wort Gutschrift nur wenn dein Kunde die Rechnung ausstellt

Die Rechnungs­nummer

Die Nummer muss einmalig sein. Das Gesetz verlangt eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen. Du darfst also getrennte Nummern­kreise führen, etwa für Rechnungen und Rechnungs­korrekturen, solange jede Nummer nur einmal vorkommt. Vorangestellte Buchstaben und Jahreszahlen wie RE-2026- sind üblich.

Das Leistungsdatum

Das Leistungsdatum ist Pflicht, auch wenn es mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Ein Satz wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ genügt dann. Für die Leistung reicht nach § 31 Abs. 4 UStDV der Kalendermonat, in dem du sie erbracht hast. Für längere Aufträge gibst du den Leistungszeitraum an.

Abkürzungen und Schlüssel

Nach § 31 Abs. 3 UStDV darfst du für einzelne Angaben Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwenden, wenn ihre Bedeutung eindeutig festgelegt ist und dir und deinem Kunden vorliegt.

Die Kleinbetragsrechnung bis 250 €

Liegt der Gesamtbetrag einer Rechnung bei höchstens 250 € brutto, reichen nach § 33 UStDV diese Angaben:

  • vollständiger Name und Anschrift von dir
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung

Name des Kunden, Rechnungs­nummer, Steuernummer und Leistungsdatum sind dann nicht vorgeschrieben. Viele schreiben sie trotzdem dazu, schon damit die eigene Buchhaltung übersichtlich bleibt. Für Leistungen mit Reverse Charge nach § 13b UStG gelten die Erleichterungen nicht. Eine Kleinbetragsrechnung darf auch nach Einführung der E-⁠Rechnungspflicht immer als sonstige Rechnung verschickt werden, siehe E-⁠Rechnung Pflicht.

Als Kleinunternehmer

Nutzt du die Klein­unternehmer­regelung nach § 19 UStG, weist du keine Umsatzsteuer aus. § 34a UStDV regelt, was deine Rechnung braucht: Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, deine Steuernummer oder USt-IdNr., das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Entgelt und einen Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Üblich ist ein Satz wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Weist du als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 UStG). Mehr dazu im Ratgeber zur Klein­unternehmer­regelung.

Sonderfälle

Reverse Charge

Schuldet dein Kunde die Steuer, etwa bei Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland, kommen der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und die USt-IdNr. von dir und deinem Kunden dazu (§ 14a UStG). Details im Ratgeber Reverse Charge.

Gutschrift: wenn dein Kunde die Rechnung ausstellt

Im Umsatzsteuerrecht ist eine Gutschrift eine Rechnung, die nicht du, sondern dein Kunde über deine Leistung ausstellt. Das geht nur, wenn ihr das vorher vereinbart habt (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Typisch sind Abrechnungen von Plattformen, Verlagen oder App Stores. Eine solche Rechnung muss das Wort Gutschrift tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).

Im Alltag wird Gutschrift oft für etwas anderes benutzt: für eine Rechnung, die einen Betrag zurückgibt. Das ist steuerlich eine Rechnungs­korrektur oder eine Storno­rechnung. Nennst du sie Gutschrift, kann sie als Abrechnung durch den Kunden missverstanden werden. Wie du richtig korrigierst, steht im Ratgeber Rechnung korrigieren.

Wann du eine Rechnung schreiben musst

Für Leistungen an andere Unternehmen musst du innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung eine Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). An Privatpersonen bist du in den meisten Fällen nicht verpflichtet, darfst aber jederzeit eine Rechnung schreiben.

Fehlt eine Angabe oder ist sie falsch, kannst du die Rechnung berichtigen. Dafür reicht ein Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht und die fehlenden oder richtigen Angaben enthält (§ 31 Abs. 5 UStDV).

Welche Angaben in deinem Fall darüber hinaus nötig sind, etwa nach Handels- oder Gesellschaftsrecht, klärst du im Zweifel mit deiner Steuer­beratung.

In Folnaro

So macht es Folnaro

Folnaro prüft die Pflicht­angaben vor dem Fertigstellen und markiert fehlende Stellen direkt auf dem Blatt. Die Nummer vergibt Folnaro erst beim Fertigstellen.

  • Prüfung nach § 14 UStG im Inspektor, mit Weg zum Kunden oder Profil, wo etwas fehlt
  • Fortlaufende Nummern ohne Lücken, weil Entwürfe noch keine Nummer haben
  • Leistungsdatum oder Leistungszeitraum für die ganze Rechnung oder je Position
  • Hinweis nach § 19 UStG und Reverse Charge setzt Folnaro je nach Besteuerung selbst
  • Erhaltene Gutschriften erfasst du getrennt von deinen Rechnungen und stellst sie fertig
Rechnungsentwurf im Editor mit Positionen links und der Live-Vorschau des fertigen PDFs daneben.

Quellen

Gesetze und Verwaltungsanweisungen in der Fassung, die am Stand-Tag galt.

  1. § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen) gelesen am
  2. § 31 UStDV (Angaben in der Rechnung) gelesen am
  3. § 33 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge) gelesen am
  4. § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern) gelesen am
  5. § 14c UStG (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) gelesen am
  6. § 14a UStG (zusätzliche Pflichten bei bestimmten Umsätzen) gelesen am

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Steuer­beratung. Wie sie in deinem Fall gelten, klärst du am besten mit deiner Steuer­beratung.

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