Wann Reverse Charge greift
Reverse Charge heißt auf Deutsch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Nicht du führst die Umsatzsteuer ab, sondern dein Kunde. Für Selbstständige ist der häufigste Fall eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land: Beratung, Design, Programmierung, Texte, Übersetzungen.
Für solche Leistungen an Unternehmen liegt der Ort der Leistung dort, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Leistung ist damit nicht in Deutschland steuerbar, sondern im Land des Kunden. Dort schuldet der Kunde die Steuer selbst. Du stellst den Nettobetrag in Rechnung.
Drei Bedingungen sollten erfüllt sein:
- Dein Kunde ist Unternehmer und bezieht die Leistung für sein Unternehmen.
- Er sitzt in einem anderen EU-Land.
- Er hat eine gültige USt-IdNr., die du dir geben lässt und prüfst.
Für die Prüfung gibt es den Dienst VIES der EU-Kommission. Er bestätigt, ob eine USt-IdNr. gültig ist. Halte das Ergebnis mit Datum fest.
Nicht jede Leistung folgt der Grundregel. Für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, für bestimmte Veranstaltungen oder für die Vermietung von Fahrzeugen gelten eigene Ortsregeln. Ob deine Leistung darunter fällt, klärst du im Zweifel mit deiner Steuerberatung.
Was auf die Rechnung gehört
Nach § 14a Abs. 1 UStG brauchst du für eine Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG an ein Unternehmen im EU-Ausland:
- den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Viele schreiben „Reverse Charge“ dazu, damit der Kunde im Ausland den Hinweis sofort versteht.
- deine USt-IdNr. und die deines Kunden. Die Steuernummer allein reicht hier nicht.
- keinen Steuerbetrag. Die Rechnung weist nur den Nettobetrag aus.
- alle übrigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, siehe Pflichtangaben auf der Rechnung.
Die Rechnung musst du bis zum 15. Tag des Monats ausstellen, der auf die Leistung folgt (§ 14a Abs. 1 UStG).
Reverse Charge im Inland nach § 13b UStG
§ 13b UStG kennt weitere Fälle, in denen der Kunde die Steuer schuldet, auch innerhalb Deutschlands. Dazu gehören unter anderem Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer, Bauleistungen, die Reinigung von Gebäuden und bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets oder integrierten Schaltkreisen ab 5.000 €. Auch dann trägt die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Die Erleichterungen der Kleinbetragsrechnung gelten für diese Leistungen nicht (§ 33 Satz 3 UStDV).
Für die meisten Freelancer im Kreativ- und IT-Bereich spielt der Inlandsfall selten eine Rolle. Er wird wichtig, wenn du selbst Leistungen von ausländischen Unternehmen einkaufst.
Melden: Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung
Auch wenn keine deutsche Umsatzsteuer anfällt, meldest du den Umsatz zweimal.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung gibst du Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmen im EU-Ausland gesondert an (§ 18b UStG). Im Vordruck stehen sie als nicht steuerbare sonstige Leistungen in Kennzahl 21. Mehr im Ratgeber zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.
In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) meldest du je Kunde seine USt-IdNr. und die Summe der Leistungen. Für sonstige Leistungen gilt das Kalendervierteljahr als Meldezeitraum (§ 18a Abs. 2 UStG). Die ZM geht elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern und ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums fällig.
Wenn du selbst im Ausland einkaufst
Kaufst du eine Leistung bei einem Unternehmen im EU-Ausland ein, etwa Software oder Werbung, drehen sich die Rollen um. Dann schuldest du die deutsche Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 1 und 5 UStG). Mit Regelbesteuerung meldest du die Steuer in der Voranmeldung und ziehst sie in der Regel im selben Zeitraum als Vorsteuer wieder ab. Unterm Strich zahlst du dann nichts, musst es aber melden.
Als Kleinunternehmer schuldest du die Steuer ebenfalls, kannst sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Dann gibst du für diesen Zeitraum eine Voranmeldung ab und zahlst die Steuer. Mehr dazu im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.
Kunden außerhalb der EU
Bei Unternehmen außerhalb der EU liegt der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG ebenfalls beim Kunden. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar, eine ZM gibt es dafür nicht. Welche Steuer im Land des Kunden anfällt und welcher Hinweis auf die Rechnung gehört, hängt von dessen Recht ab. Hier lohnt sich die Frage an deine Steuerberatung.