Wer Kleinunternehmer ist
Die Kleinunternehmerregelung steht in § 19 UStG. Seit dem 1. Januar 2025 hängt sie an zwei Grenzen:
| Zeitraum | Grenze | Was zählt |
|---|---|---|
| Vorjahr | höchstens 25.000 € | Gesamtumsatz netto |
| Laufendes Jahr | höchstens 100.000 € | Gesamtumsatz netto |
Beide Bedingungen müssen erfüllt sein (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Gezählt wird der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, also deine steuerbaren Umsätze ohne Umsatzsteuer, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Eine Prognose zu Jahresbeginn brauchst du dafür nicht mehr.
Im Jahr der Gründung gibt es kein Vorjahr. Nach Auffassung der Finanzverwaltung startest du dann als Kleinunternehmer, solange dein Umsatz in diesem Jahr 25.000 € nicht überschreitet. Eine Hochrechnung auf ein volles Jahr gibt es dabei nicht.
Was sich seit 2025 geändert hat
Früher galten 22.000 € und 50.000 €. Die Grenze für das laufende Jahr war damals eine Schätzung. Heute sind deine Umsätze als Kleinunternehmer ausdrücklich steuerfrei. Daraus folgen drei Dinge:
- Die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr ist hart. Schon der Umsatz, mit dem du sie überschreitest, ist steuerpflichtig. Alle weiteren im selben Jahr sind es auch. Umsätze davor bleiben steuerfrei.
- Weil deine Umsätze steuerfrei sind, ziehst du keine Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Was du für eine Ausgabe zahlst, ist in voller Höhe deine Ausgabe.
- Weist du trotzdem Umsatzsteuer auf einer Rechnung aus, schuldest du sie dem Finanzamt (§ 14c UStG). Dein Kunde darf sie aber nicht als Vorsteuer abziehen.
Lag dein Umsatz schon im Vorjahr über 25.000 €, giltst du das ganze Jahr nicht als Kleinunternehmer.
Was auf deine Rechnung gehört
Als Kleinunternehmer darfst du vereinfachte Rechnungen schreiben. § 34a UStDV nennt als Mindestangaben:
- Name und Anschrift von dir und deinem Kunden
- deine Steuernummer oder USt-IdNr.
- das Ausstellungsdatum
- Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung
- das Entgelt und einen Hinweis, dass für dich die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt
Der Hinweis muss nicht wörtlich vorgegeben sein. Üblich ist ein Satz, der § 19 UStG nennt, etwa „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Eine Rechnungsnummer verlangt § 34a UStDV nicht. Für deine eigene Ordnung und für die Zuordnung von Zahlungen ist sie trotzdem sinnvoll.
Was allgemein auf eine Rechnung gehört, steht im Ratgeber zu den Pflichtangaben nach § 14 UStG.
E-Rechnung als Kleinunternehmer
Seit 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können, auch als Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach reicht dafür aus. Schreiben musst du keine: Nach § 34a UStDV darfst du deine Rechnungen dauerhaft als sonstige Rechnung verschicken, also auf Papier oder, wenn dein Kunde zustimmt, als PDF. Wie der Zeitplan für alle anderen aussieht, erklärt der Ratgeber zur E-Rechnung Pflicht.
Verzichten oder wechseln
Du kannst auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, etwa weil du viel investierst und Vorsteuer zurückhaben möchtest oder weil deine Kunden fast nur Unternehmen sind. Der Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Ob sich das lohnt, hängt von deinen Zahlen ab. Das klärst du am besten mit deiner Steuerberatung.
Fällst du aus der Regelung heraus, schreibst du ab dem Wechsel Rechnungen mit Umsatzsteuer, gibst Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab und ziehst Vorsteuer aus Belegen ab dem Wechsel ab. Für Belege aus der Zeit als Kleinunternehmer gibt es keine Vorsteuer nachträglich. Bei größeren Anschaffungen, die du nach dem Wechsel weiter nutzt, kann eine Berichtigung nach § 15a UStG in Frage kommen.
Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Steuerberatung.