Ratgeber

Die Klein­unternehmer­regelung seit 2025

Mit wenig Umsatz musst du keine Umsatzsteuer berechnen. Seit 2025 gelten neue Grenzen und eine harte Regel für das laufende Jahr. Hier steht, was das für deine Rechnungen bedeutet.

Stand

  • Du bist Kleinunternehmer, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet, jeweils netto.
  • Deine Umsätze sind dann steuerfrei. Auf der Rechnung steht keine Umsatzsteuer, dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.
  • Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, ist schon der Umsatz steuerpflichtig, mit dem das passiert.
  • Vorsteuer aus deinen Ausgaben ziehst du nicht ab. Wer auf die Regelung verzichtet, ist fünf Kalenderjahre daran gebunden.
  • E-⁠Rechnungen musst du empfangen können, eine sonstige Rechnung darfst du immer schicken, auf Papier oder mit Zustimmung deines Kunden als PDF.

Wer Kleinunternehmer ist

Die Klein­unternehmer­regelung steht in § 19 UStG. Seit dem 1. Januar 2025 hängt sie an zwei Grenzen:

Zeitraum Grenze Was zählt
Vorjahr höchstens 25.000 € Gesamtumsatz netto
Laufendes Jahr höchstens 100.000 € Gesamtumsatz netto

Beide Bedingungen müssen erfüllt sein (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Gezählt wird der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, also deine steuerbaren Umsätze ohne Umsatzsteuer, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Eine Prognose zu Jahresbeginn brauchst du dafür nicht mehr.

Im Jahr der Gründung gibt es kein Vorjahr. Nach Auffassung der Finanzverwaltung startest du dann als Kleinunternehmer, solange dein Umsatz in diesem Jahr 25.000 € nicht überschreitet. Eine Hochrechnung auf ein volles Jahr gibt es dabei nicht.

Was sich seit 2025 geändert hat

Früher galten 22.000 € und 50.000 €. Die Grenze für das laufende Jahr war damals eine Schätzung. Heute sind deine Umsätze als Kleinunternehmer ausdrücklich steuerfrei. Daraus folgen drei Dinge:

  • Die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr ist hart. Schon der Umsatz, mit dem du sie überschreitest, ist steuerpflichtig. Alle weiteren im selben Jahr sind es auch. Umsätze davor bleiben steuerfrei.
  • Weil deine Umsätze steuerfrei sind, ziehst du keine Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Was du für eine Ausgabe zahlst, ist in voller Höhe deine Ausgabe.
  • Weist du trotzdem Umsatzsteuer auf einer Rechnung aus, schuldest du sie dem Finanzamt (§ 14c UStG). Dein Kunde darf sie aber nicht als Vorsteuer abziehen.

Lag dein Umsatz schon im Vorjahr über 25.000 €, giltst du das ganze Jahr nicht als Kleinunternehmer.

Was auf deine Rechnung gehört

Als Kleinunternehmer darfst du vereinfachte Rechnungen schreiben. § 34a UStDV nennt als Mindestangaben:

  1. Name und Anschrift von dir und deinem Kunden
  2. deine Steuernummer oder USt-IdNr.
  3. das Ausstellungsdatum
  4. Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung
  5. das Entgelt und einen Hinweis, dass für dich die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt

Der Hinweis muss nicht wörtlich vorgegeben sein. Üblich ist ein Satz, der § 19 UStG nennt, etwa „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Eine Rechnungs­nummer verlangt § 34a UStDV nicht. Für deine eigene Ordnung und für die Zuordnung von Zahlungen ist sie trotzdem sinnvoll.

Was allgemein auf eine Rechnung gehört, steht im Ratgeber zu den Pflicht­angaben nach § 14 UStG.

E-⁠Rechnung als Kleinunternehmer

Seit 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-⁠Rechnungen empfangen können, auch als Kleinunternehmer. Ein E-⁠Mail-Postfach reicht dafür aus. Schreiben musst du keine: Nach § 34a UStDV darfst du deine Rechnungen dauerhaft als sonstige Rechnung verschicken, also auf Papier oder, wenn dein Kunde zustimmt, als PDF. Wie der Zeitplan für alle anderen aussieht, erklärt der Ratgeber zur E-⁠Rechnung Pflicht.

Verzichten oder wechseln

Du kannst auf die Klein­unternehmer­regelung verzichten, etwa weil du viel investierst und Vorsteuer zurückhaben möchtest oder weil deine Kunden fast nur Unternehmen sind. Der Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Ob sich das lohnt, hängt von deinen Zahlen ab. Das klärst du am besten mit deiner Steuer­beratung.

Fällst du aus der Regelung heraus, schreibst du ab dem Wechsel Rechnungen mit Umsatzsteuer, gibst Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab und ziehst Vorsteuer aus Belegen ab dem Wechsel ab. Für Belege aus der Zeit als Kleinunternehmer gibt es keine Vorsteuer nachträglich. Bei größeren Anschaffungen, die du nach dem Wechsel weiter nutzt, kann eine Berichtigung nach § 15a UStG in Frage kommen.

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Steuer­beratung.

In Folnaro

So macht es Folnaro

Du schaltest die Klein­unternehmer­regelung einmal in den Einstellungen ein. Ab dann rechnet Folnaro jede neue Rechnung danach und behält im Blick, wie nah du der Grenze kommst.

  • Neue Rechnungen tragen den Hinweis auf § 19 UStG und keine Umsatzsteuer, Ausgaben buchst du ohne Vorsteuer.
  • Weist eine Rechnung trotzdem Umsatzsteuer aus, lässt Folnaro sie nicht fertigstellen.
  • Ab 80 % der Grenze sagt Folnaro dir, wie viel Umsatz noch bleibt.
  • Die Rechnung, die die 100.000 € überschreitet, stellt Folnaro mit Umsatzsteuer aus und trägt den Wechsel im Steuerstatus-Verlauf ein.
  • Frühere Zeiträume behalten ihren Steuerstatus, fertiggestellte Rechnungen bleiben unverändert.

Quellen

Gesetze und Verwaltungsanweisungen in der Fassung, die am Stand-Tag galt.

  1. § 19 UStG, Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gelesen am
  2. § 34a UStDV, Rechnungen von Kleinunternehmern gelesen am
  3. § 15 UStG, Vorsteuerabzug gelesen am
  4. § 14c UStG, unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis gelesen am
  5. IHK Region Stuttgart, Klein­unternehmer­regelung in der Umsatzsteuer Gründungsjahr und Überschreiten der 100.000 €, mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 gelesen am

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Steuer­beratung. Wie sie in deinem Fall gelten, klärst du am besten mit deiner Steuer­beratung.

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