Ratgeber

Eine Rechnung korrigieren, ohne sie zu ändern

Ein falscher Betrag, ein Tippfehler in der Anschrift, eine Position zu viel: Eine verschickte Rechnung bearbeitest du nicht nachträglich. Du korrigierst sie mit einem neuen Dokument, das auf sie verweist.

Stand

Stornorechnung, die auf die ursprüngliche Rechnung verweist und alle Beträge mit negativem Vorzeichen zeigt.
  • Eine Rechnung, die dein Kunde schon hat, änderst und löschst du nicht. Fehler berichtigst du mit einem eigenen Dokument.
  • Ist die ganze Rechnung falsch, schreibst du eine Storno­rechnung, die alle Beträge umkehrt. Danach schreibst du eine neue Rechnung.
  • Stimmt nur ein Teil, schreibst du eine Rechnungs­korrektur über die Änderung. Sie verweist eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung.
  • Nenn die Korrektur nicht Gutschrift. Eine Gutschrift ist umsatzsteuerlich eine Abrechnung, die dein Kunde für dich ausstellt.
  • Hast du zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldest du sie, bis du die Rechnung berichtigst.

Warum du eine verschickte Rechnung nicht änderst

Sobald eine Rechnung bei deinem Kunden ist, gehört sie zu deiner Buchhaltung und zu seiner. § 146 Abs. 4 AO verlangt, dass eine Aufzeichnung nicht so verändert wird, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die GoBD, die Regeln der Finanzverwaltung für digitale Bücher, setzen das für Programme um: Was einmal festgehalten ist, bleibt nachvollziehbar.

Für dich heißt das: Du öffnest die alte Datei nicht, änderst eine Zahl und schickst sie unter derselben Nummer noch einmal. Du schreibst ein neues Dokument, das auf die alte Rechnung verweist. Beide bleiben in deinen Unterlagen.

Solange eine Rechnung noch ein Entwurf ist und niemand sie bekommen hat, darfst du sie dagegen frei bearbeiten.

Storno­rechnung oder Rechnungs­korrektur

Es gibt zwei Wege. Welcher passt, hängt vom Fehler ab.

Situation Weg
Falscher Kunde, falscher Leistungszeitraum, die Rechnung hätte es so nie geben dürfen Storno­rechnung, danach eine neue Rechnung
Ein nachträglicher Nachlass, eine Position zu viel, weniger Stunden als berechnet Rechnungs­korrektur über die Änderung
Fehlende oder falsche Angabe, etwa Leistungsdatum oder USt-IdNr. Berichtigung mit den richtigen Angaben, in Folnaro als Storno­rechnung mit korrigierter Kopie
Du willst zusätzlich etwas berechnen eine neue Rechnung

Die Storno­rechnung hebt die ursprüngliche Rechnung vollständig auf. Sie wiederholt alle Positionen mit umgekehrtem Vorzeichen, sodass sich beide Dokumente zu null ausgleichen. Danach schreibst du eine neue, richtige Rechnung mit neuer Nummer.

Die Rechnungs­korrektur ändert nur, was falsch war. § 31 Abs. 5 UStDV erlaubt genau das: Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben übermittelt werden, durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Für dieses Dokument gelten dieselben Anforderungen an Form und Inhalt wie für eine Rechnung. Nenn also die Nummer und das Datum der ursprünglichen Rechnung.

Warum eine Korrektur nicht Gutschrift heißt

Im Alltag sagen viele „Gutschrift“, wenn sie Geld zurückgeben. Im Umsatzsteuergesetz bedeutet das Wort etwas anderes: Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die dein Kunde für eine Leistung ausstellt, die du ihm erbracht hast, wenn ihr das vorher vereinbart habt (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Auf einem solchen Dokument ist das Wort „Gutschrift“ sogar Pflicht (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).

Steht „Gutschrift“ über deiner Korrektur, kann sie als eine solche Abrechnung gelesen werden. Im ungünstigen Fall entsteht ein Dokument mit Steuerausweis, das du so nicht ausstellen durftest. Daraus folgt eine Steuerschuld nach § 14c UStG. Schreibe deshalb „Rechnungs­korrektur“ oder „Storno­rechnung“ darüber.

Wenn die Umsatzsteuer falsch war

Hast du zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen, etwa 19 % statt 7 %, schuldest du den Mehrbetrag dem Finanzamt (§ 14c Abs. 1 UStG). Du kannst ihn gegenüber deinem Kunden berichtigen, dafür gilt § 17 Abs. 1 UStG entsprechend. Praktisch heißt das: Du schickst eine Rechnungs­korrektur oder stornierst und schreibst neu. Die Steuer berichtigst du im Zeitraum der Korrektur.

Hast du Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl du das gar nicht durftest, schuldest du sie ebenfalls (§ 14c Abs. 2 UStG). Hier ist eine Berichtigung erst möglich, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr besteht, also dein Kunde die Vorsteuer nicht abgezogen oder zurückgezahlt hat. Du beantragst sie schriftlich beim Finanzamt. In solchen Fällen hilft dir deine Steuer­beratung.

Geld zurück und offene Beträge

Eine Storno­rechnung oder Korrektur gibt deinem Kunden auf dem Papier Geld zurück. Ob wirklich Geld fließt, hängt davon ab, was er schon gezahlt hat:

  • Ist die Rechnung noch offen, mindert die Korrektur einfach die Forderung.
  • Hat er schon mehr gezahlt, als er jetzt schuldet, überweist du ihm den Rest.
  • Hat niemand gezahlt und du stornierst, ist alles ausgeglichen.

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Steuer­beratung.

Eine fertiggestellte Rechnung in Folnaro korrigieren

  1. Weg wählen

    Entscheide, ob die ganze Rechnung falsch ist (Storno) oder nur ein Teil (Rechnungs­korrektur).

  2. Stornieren

    Wähle die Rechnung aus und dann im Menü Dokument den Befehl Stornieren … Trage einen internen Grund ein und lass auf Wunsch gleich eine korrigierte Kopie als Entwurf anlegen.

  3. Oder korrigieren

    Wähle Dokument > Rechnungs­korrektur erstellen. Folnaro legt einen Entwurf mit den Positionen als negative Mengen an. Lass nur die Positionen stehen, die sich ändern.

  4. Prüfen und fertigstellen

    Prüfe Beträge und Verweis auf die ursprüngliche Rechnung und stelle das Dokument fertig. Es bekommt eine eigene Nummer.

  5. Verschicken

    Verschicke die Storno­rechnung oder Rechnungs­korrektur an deinen Kunden. Die E-⁠Mail nennt die Rechnung, um die es geht.

  6. Ausgleichen

    Hat der Kunde schon gezahlt, erstattest du den Betrag und erfasst die Erstattung im Abschnitt Ausgleich.

In Folnaro

So macht es Folnaro

Eine fertiggestellte Rechnung ist in Folnaro gesperrt, auch in der Datenbank. Für jeden Fehler gibt es einen Weg, der die ursprüngliche Rechnung stehen lässt und alles miteinander verknüpft.

  • Dokument > Stornieren … legt eine fertiggestellte Storno­rechnung mit eigener Nummer an und auf Wunsch eine korrigierte Kopie als Entwurf.
  • Dokument > Rechnungs­korrektur erstellen übernimmt die Positionen mit negativen Mengen. Auf dem PDF steht „Rechnungs­korrektur“.
  • Eine Rechnungs­korrektur, die den Umsatz erhöhen würde, lässt sich nicht fertigstellen. Mehr berechnest du mit einer neuen Rechnung.
  • Der Abschnitt Ausgleich zeigt, was dem Kunden zusteht und was noch zu erstatten ist.
  • Stornieren und Zahlungen erfassen gehen auch ohne aktives Abo.
Stornorechnung, die auf die ursprüngliche Rechnung verweist und alle Beträge mit negativem Vorzeichen zeigt.

Quellen

Gesetze und Verwaltungsanweisungen in der Fassung, die am Stand-Tag galt.

  1. § 31 Abs. 5 UStDV, Berichtigung einer Rechnung gelesen am
  2. § 14c UStG, unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis gelesen am
  3. § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen (Gutschrift in Abs. 2 Satz 5, Angabe „Gutschrift“ in Abs. 4 Satz 1 Nr. 10) gelesen am
  4. § 146 Abs. 4 AO, Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen gelesen am
  5. IHK München, Grundsätze zur elektronischen Buchführung (GoBD) GoBD vom 28. November 2019 in der geänderten Fassung gelesen am

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Steuer­beratung. Wie sie in deinem Fall gelten, klärst du am besten mit deiner Steuer­beratung.

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