Ratgeber

GoBD einfach erklärt

Die GoBD sind die Regeln der Finanzverwaltung für digitale Buchführung. Hier steht, was sie im Alltag bedeuten, vom Fehler in einer Rechnung bis zur Verfahrens­dokumentation.

Stand

  • Die GoBD stehen im BMF-Schreiben vom 28. November 2019, geändert am 11. März 2024 und am 14. Juli 2025.
  • Sie gelten für alle, die steuerlich relevante Daten digital führen, auch mit einer einfachen EÜR.
  • Kern ist § 146 AO: einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet buchen. Nichts darf so geändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt verloren geht.
  • Einen Fehler in einer verschickten Rechnung korrigierst du mit einem neuen Dokument, nicht durch Überschreiben.

Was die GoBD sind

GoBD steht für die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Es ist kein Gesetz, sondern ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. November 2019. Es wurde am 11. März 2024 und am 14. Juli 2025 geändert, zuletzt vor allem wegen der E-⁠Rechnung.

Die GoBD erklären, wie das Finanzamt die Pflichten aus der Abgabenordnung bei digitaler Buchführung versteht. Sie betreffen dich, sobald du steuerlich relevante Daten am Computer führst. Das gilt auch, wenn du keine Bücher führst, sondern nur eine Einnahmen­überschuss­rechnung (EÜR) machst. Auch dein Rechnungs­programm gehört dazu.

Die Grundsätze in einfachen Worten

Die Grundlage steht in § 146 Abs. 1 AO: Buchungen und Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Die GoBD machen daraus diese Grundsätze:

  • Nachvollziehbar und nachprüfbar. Eine sachkundige Person versteht in angemessener Zeit, was passiert ist, vom Beleg bis zur Zahl in der Erklärung und zurück.
  • Vollständig. Jeder Geschäftsvorfall wird erfasst, auch der kleine.
  • Richtig. Was erfasst ist, stimmt mit dem Beleg und der Wirklichkeit überein.
  • Zeitgerecht. Bargeschäfte erfasst du täglich, andere Vorgänge zeitnah. Für unbare Vorgänge gelten zehn Tage nach den GoBD als unbedenklich.
  • Geordnet. Belege und Aufzeichnungen lassen sich finden und zuordnen, etwa über eine Belegnummer.
  • Unveränderbar. Was einmal erfasst ist, wird nicht überschrieben.

Unveränderbar heißt: berichtigen statt überschreiben

§ 146 Abs. 4 AO sagt, dass eine Buchung oder Aufzeichnung nicht so verändert werden darf, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch Änderungen, bei denen offen bleibt, ob sie ursprünglich oder später gemacht wurden, sind nicht erlaubt.

Für deine Rechnungen bedeutet das: Solange eine Rechnung ein Entwurf ist, änderst du sie frei. Sobald du sie fertigstellst und verschickst, ist sie Teil deiner Unterlagen. Einen Fehler darin behebst du nicht, indem du die Rechnung öffnest und den Betrag änderst. Du schreibst ein neues Dokument:

  • eine Storno­rechnung, die die ganze Rechnung aufhebt, wenn sie so nie hätte entstehen dürfen, etwa an den falschen Empfänger,
  • eine Rechnungs­korrektur über den Betrag der Änderung, wenn nur ein Teil nicht stimmt, etwa ein nachträglicher Nachlass.

Beide verweisen auf die ursprüngliche Rechnung, die selbst unverändert bleibt. Wann du welchen Weg nimmst, steht im Ratgeber Rechnung korrigieren.

Dasselbe gilt für Rechnungs­nummern. Sie sollen lückenlos sein. Fehlt eine Nummer, hältst du fest, warum.

Die Verfahrens­dokumentation

Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung gehört eine Verfahrens­dokumentation. Sie beschreibt, wie deine Belege entstehen, wie du sie erfasst, verarbeitest und aufbewahrst und welche Programme du dafür nutzt. Üblich sind vier Teile: eine allgemeine Beschreibung, eine Anwenderdokumentation, eine technische Systemdokumentation und eine Betriebsdokumentation.

Für Selbstständige muss sie nicht lang sein. Wichtig ist, dass sie zu deinem tatsächlichen Ablauf passt und mitwächst, wenn sich etwas ändert. Sie wird so lange aufbewahrt wie die Unterlagen, die sie beschreibt. Fehlt sie, ist das nach der IHK München nicht automatisch ein schwerer Mangel, solange die Buchführung nachvollziehbar bleibt. Stimm sie im Zweifel mit deiner Steuer­beratung ab.

Datenzugriff bei der Betriebsprüfung

Bei einer Außenprüfung darf das Finanzamt in deine gespeicherten Daten Einsicht nehmen und sie in einem maschinell auswertbaren Format verlangen (§ 147 Abs. 6 AO). Deine Daten müssen also während der ganzen Aufbewahrungsfrist lesbar und exportierbar bleiben, auch wenn du das Programm nicht mehr aktiv nutzt.

Bei E-⁠Rechnungen genügt seit der Änderung vom 14. Juli 2025 die strukturierte XML-Datei. Ein PDF dazu hebst du nur auf, wenn es zusätzliche Informationen enthält.

Ein Wort zu Software und Siegeln

Ein Programm allein macht keine Buchführung ordnungsgemäß. Die GoBD bewerten dein ganzes Verfahren: wie du erfasst, ablegst, berichtigst und aufbewahrst. Die Finanzverwaltung erteilt keine Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit. Zertifikate Dritter für Software binden sie nicht (GoBD vom 28. November 2019, Rz. 179 bis 181). Ein Programm kann dir aber die Arbeit abnehmen, indem es fertiggestellte Rechnungen sperrt, Berichtigungen als eigenes Dokument anlegt, Änderungen protokolliert und deine Daten jederzeit herausgibt. Wie Folnaro das macht, steht unten und auf der Seite Steuer­beratung.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer­beratung. Ob dein Ablauf im Einzelfall ausreicht, klärst du mit deiner Steuer­beratung.

In Folnaro

So macht es Folnaro

Folnaro vergibt die Rechnungs­nummer erst beim Fertigstellen und sperrt die Rechnung danach gegen Ändern und Löschen, auch in der Datenbank. Berichtigt wird mit einer Storno­rechnung oder einer Rechnungs­korrektur.

  • Ein Entwurf hat noch keine Nummer. Löschst du ihn, entsteht keine Lücke im Nummern­kreis.
  • Jede Änderung, jeder Versand und der Grund eines Stornos landen im Protokoll des Dokuments.
  • Eine Lücke im Nummern­kreis zeigt die Prüfliste der Steuer­beratung, du begründest sie dort.
  • Unter Steuer­beratung erzeugt Folnaro den Datenträger für die Betriebsprüfung nach dem Beschreibungsstandard und ein PDF als Grundlage für deine Verfahrens­dokumentation.

Quellen

Gesetze und Verwaltungsanweisungen in der Fassung, die am Stand-Tag galt.

  1. § 146 AO, Ordnungsvorschriften für die Buchführung gelesen am
  2. § 147 AO, Aufbewahrung und Datenzugriff gelesen am
  3. IHK München: Ordnungsgemäße Buchführung, GoBD gelesen am
  4. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GoBD), veröffentlicht vom Bayerischen Landesamt für Steuern gelesen am
  5. DATEV: Änderungen der GoBD vom 14. Juli 2025 gelesen am

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Steuer­beratung. Wie sie in deinem Fall gelten, klärst du am besten mit deiner Steuer­beratung.

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