Ratgeber

EÜR für Freiberufler: so entsteht die Anlage EÜR

Die Einnahmen­überschuss­rechnung (EÜR) ermittelt deinen Gewinn ohne Bilanz. Hier steht, wer sie nutzen darf, wann eine Einnahme oder Ausgabe zählt und wie die Anlage EÜR zum Finanzamt kommt.

Stand

Einnahmenüberschussrechnung des Jahres mit Betriebseinnahmen, Ausgaben je Kategorie und Gewinn.
  • Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
  • Freiberufler dürfen sie immer nutzen. Gewerbetreibende, solange sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind, nach § 141 AO etwa ab mehr als 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn.
  • Es zählt, wann das Geld fließt (§ 11 EStG). Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel zählen im Jahr, zu dem sie gehören.
  • Die Anlage EÜR übermittelst du elektronisch mit der Einkommensteuer­erklärung (§ 60 Abs. 4 EStDV).

Was die EÜR ist

Die Einnahmen­überschuss­rechnung ist die einfache Form der Gewinnermittlung. Statt einer Bilanz stellst du deine Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber, der Überschuss ist dein Gewinn (§ 4 Abs. 3 EStG). Die meisten Freiberufler und viele Gewerbetreibende ermitteln ihren Gewinn so.

Das Ergebnis trägst du in die Anlage EÜR ein, ein amtliches Formular mit festen Zeilen. Es gehört zu deiner Einkommensteuer­erklärung.

Wer die EÜR nutzen darf

§ 4 Abs. 3 EStG steht allen offen, die weder gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, noch das freiwillig tun.

  • Freiberufler im Sinne von § 18 EStG sind von der Buchführungspflicht des § 141 AO nicht erfasst. Sie können die EÜR unabhängig von Umsatz und Gewinn nutzen.
  • Gewerbetreibende müssen nach § 141 Abs. 1 AO Bücher führen, wenn ihr Umsatz im Kalenderjahr mehr als 800.000 € oder ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr mehr als 80.000 € beträgt. Die Pflicht beginnt aber erst mit dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts (§ 141 Abs. 2 AO).
  • Wer schon nach anderen Gesetzen, etwa dem Handelsrecht, Bücher führen muss, bilanziert und macht keine EÜR.

Ob du freiberuflich oder gewerblich tätig bist, ist nicht immer eindeutig. Im Zweifel klärst du das mit deiner Steuer­beratung.

Wann eine Einnahme oder Ausgabe zählt

In der EÜR gilt das Zufluss- und Abflussprinzip (§ 11 EStG). Eine Einnahme zählt in dem Jahr, in dem das Geld bei dir eingeht, eine Ausgabe in dem Jahr, in dem du zahlst. Wann die Rechnung geschrieben wurde, spielt keine Rolle.

Schreibst du am 15. Dezember eine Rechnung und der Kunde zahlt am 8. Januar, ist das eine Einnahme des neuen Jahres.

Umsatzsteuer läuft in der EÜR mit. Die Umsatzsteuer, die deine Kunden zahlen, ist eine Betriebseinnahme. Die Vorsteuer aus deinen Belegen und die Umsatzsteuer, die du an das Finanzamt zahlst, sind Betriebsausgaben. Eine Erstattung vom Finanzamt ist wieder eine Einnahme. Als Kleinunternehmer gibt es diese Posten nicht.

Die Zehn-Tage-Regel

Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben macht § 11 EStG eine Ausnahme. Fließen sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zählen sie in diesem Jahr. Als kurze Zeit gelten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis zu zehn Tage, also der Zeitraum vom 22. Dezember bis zum 10. Januar (BFH, VIII R 34/12).

Die Zahlung muss in diesem Zeitraum auch fällig gewesen sein (BFH, VIII R 34/12, bestätigt in VIII R 1/20). Typische Fälle sind Miete, Versicherungsbeiträge und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember oder das vierte Quartal. Mit einer Dauerfristverlängerung ist die Vorauszahlung für Dezember erst im Februar fällig und fällt damit aus der Regel heraus. Mehr dazu im Ratgeber zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Anlagegüter und Abschreibung

Kaufst du etwas, das du mehrere Jahre nutzt, etwa einen Computer, ziehst du die Kosten in der Regel nicht sofort ab, sondern verteilst sie über die Nutzungsdauer. Bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 € netto kannst du als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung voll abziehen (§ 6 Abs. 2 EStG).

Für die EÜR führst du dazu ein Anlagenverzeichnis mit Anschaffungsdatum, Kosten und Abschreibung.

Die Anlage EÜR abgeben

Die EÜR übermittelst du nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch (§ 60 Abs. 4 EStDV). Nur in Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag Papier zulassen. Die Frist ist die der Einkommensteuer­erklärung: sieben Monate nach Ende des Jahres, also der 31. Juli (§ 149 Abs. 2 AO). Erstellt eine Steuer­beratung die Erklärung, gilt eine längere Frist (§ 149 Abs. 3 AO).

Die Belege hinter der EÜR bewahrst du acht Jahre auf, deine Aufzeichnungen und die EÜR selbst zehn Jahre. Mehr dazu im Ratgeber zu den Aufbewahrungs­fristen. Was Folnaro für die EÜR vorbereitet, zeigt die Seite Steuern.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer­beratung.

In Folnaro

So macht es Folnaro

Unter Auswertungen bereitet Folnaro die EÜR aus deinen Zahlungseingängen, Ausgaben und Anlagegütern vor und ordnet die Beträge den Zeilen der Anlage EÜR zu. Prüfen und abgeben musst du oder deine Steuer­beratung.

  • Einnahmen zählen nach Zahlungseingang, Ausgaben nach Zahlungsdatum.
  • Die Zehn-Tage-Regel wendet Folnaro auf regelmäßige Zahlungen an, die zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar gezahlt und fällig waren. Bei jeder zeigt Folnaro, wann gezahlt und wann gezählt wurde.
  • Anlagegüter gehen mit ihrer Abschreibung ein. Fehlt bei Belegen noch die Abschreibung, nennt Folnaro, wie viele es sind.
  • Unter Jahreserklärungen kopierst du die Werte der Anlage EÜR für Mein ELSTER. Im PDF verweist jede Zahl auf ihre Herkunft.
Einnahmenüberschussrechnung des Jahres mit Betriebseinnahmen, Ausgaben je Kategorie und Gewinn.

Quellen

Gesetze und Verwaltungsanweisungen in der Fassung, die am Stand-Tag galt.

  1. § 4 Abs. 3 EStG, Einnahmen­überschuss­rechnung gelesen am
  2. § 11 EStG, Zufluss und Abfluss gelesen am
  3. § 141 AO, Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger gelesen am
  4. § 60 EStDV, elektronische Übermittlung der Anlage EÜR gelesen am
  5. § 6 Abs. 2 EStG, geringwertige Wirtschaftsgüter gelesen am
  6. BFH, Urteil vom 11. November 2014, VIII R 34/12 (zehn Tage) gelesen am
  7. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2022, VIII R 1/20 (Fälligkeit im Zeitraum) gelesen am
  8. § 149 AO, Abgabe der Steuererklärungen gelesen am

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Steuer­beratung. Wie sie in deinem Fall gelten, klärst du am besten mit deiner Steuer­beratung.

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