Ratgeber

Abschlags­rechnung und Schluss­rechnung richtig verrechnen

Bei einem Projekt über mehrere Monate willst du nicht bis zum Ende auf dein Geld warten. Mit Abschlags­rechnungen rechnest du vorab ab, mit der Schluss­rechnung am Ende den Rest, ohne dass Umsatzsteuer doppelt anfällt.

Stand

Schlussrechnung, die zwei bereits gestellte Abschlagsrechnungen mit Nummer und Steuer abzieht.
  • Eine Abschlags­rechnung fordert einen Teil des Entgelts an, bevor die Leistung fertig ist. Sie braucht dieselben Pflicht­angaben wie jede Rechnung.
  • Die Umsatzsteuer auf einen Abschlag entsteht, sobald das Geld da ist, auch bei Soll-Versteuerung.
  • Die Schluss­rechnung nennt die ganze Leistung und zieht die gezahlten Abschläge und die Steuer darauf ab.
  • Ziehst du die Steuer der Abschläge nicht ab, weist du sie doppelt aus und schuldest sie auch doppelt.

Wofür Abschlags­rechnungen da sind

Ein Webprojekt über vier Monate, eine Fotoproduktion mit Vorbereitung, ein Umbau: Bei größeren Aufträgen vereinbarst du oft, dass dein Kunde einen Teil vorab zahlt. Dafür schreibst du eine Abschlags­rechnung. Sie fordert ein Teilentgelt für eine Leistung an, die noch nicht fertig ist. Am Ende rechnest du mit einer Schluss­rechnung die ganze Leistung ab und ziehst ab, was schon gezahlt ist.

Wie viele Abschläge es gibt und in welcher Höhe, ist eine Vereinbarung zwischen dir und deinem Kunden. Halte sie am besten schon im Angebot fest.

Was auf die Abschlags­rechnung gehört

Für eine Rechnung über eine Anzahlung gelten dieselben Regeln wie für jede Rechnung (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG). Sie braucht also alle Pflicht­angaben, mit der Umsatzsteuer auf den Abschlag.

Eine Besonderheit gibt es beim Datum der Leistung. Weil die Leistung noch nicht erbracht ist, nennst du statt des Leistungsdatums den Zeitpunkt, an dem du das Geld vereinnahmst, sofern er feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Steht er noch nicht fest, ist ein Hinweis üblich, dass die Leistung erst noch erbracht wird.

Wann die Umsatzsteuer entsteht

Normalerweise entsteht die Umsatzsteuer bei der Soll-Versteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem du die Leistung erbracht hast. Für Anzahlungen gilt eine Ausnahme: Wird das Entgelt oder ein Teil davon vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt ist, entsteht die Steuer für diesen Teil schon mit Ablauf des Zeitraums, in dem das Geld eingeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Man nennt das Mindest-Ist-Versteuerung.

Für dich heißt das: Eine Abschlags­rechnung, die noch niemand bezahlt hat, gehört noch nicht in deine Umsatzsteuer-Voranmeldung. Der Abschlag, der im März eingeht, gehört in die Voranmeldung für März oder das erste Quartal. Mit Ist-Versteuerung zählt ohnehin der Zahlungseingang.

Die Schluss­rechnung

Die Schluss­rechnung rechnet die gesamte Leistung ab, mit allen Positionen und dem Gesamtentgelt. Davon ziehst du die Abschläge ab, die du vorher in Rechnung gestellt und vereinnahmt hast, zusammen mit der Umsatzsteuer, die auf sie entfällt (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). Übrig bleibt der Betrag, den dein Kunde noch zahlt.

Ein Beispiel mit 19 % Umsatzsteuer und zwei bezahlten Abschlägen:

Netto Umsatzsteuer Brutto
Gesamte Leistung 10.000,00 € 1.900,00 € 11.900,00 €
abzüglich 1. Abschlag −3.000,00 € −570,00 € −3.570,00 €
abzüglich 2. Abschlag −3.000,00 € −570,00 € −3.570,00 €
Restbetrag 4.000,00 € 760,00 € 4.760,00 €

Enthält der Auftrag Positionen mit verschiedenen Steuersätzen, ziehst du die Abschläge je Steuersatz ab. So stimmt die Steuer für jeden Satz.

Häufige Fehler

  • Nur den Bruttobetrag abziehen. Steht in der Schluss­rechnung die Steuer auf die ganzen 10.000 € und darunter nur „abzüglich gezahlt 7.140 €“, weist du die Steuer auf die Abschläge ein zweites Mal aus. Diesen Mehrbetrag schuldest du nach § 14c Abs. 1 UStG, bis du die Rechnung berichtigst.
  • Unbezahlte Abschläge abziehen. Ziehe nur ab, was tatsächlich vereinnahmt ist. Ist ein Abschlag noch offen, bleibt er offen. Er ist nicht mit der Schluss­rechnung erledigt.
  • Die Schluss­rechnung vergessen. Auch wenn die Abschläge schon den ganzen Betrag abdecken, schließt die Schluss­rechnung den Auftrag ab und nennt die ganze Leistung mit ihrem Leistungsdatum.
  • Eine Abschlags­rechnung nachträglich ändern. Eine verschickte Abschlags­rechnung bleibt, wie sie ist. Ist sie falsch, korrigierst oder stornierst du sie.

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Steuer­beratung.

In Folnaro

So macht es Folnaro

Abschlags­rechnungen entstehen in Folnaro aus dem Angebot oder der Auftrags­bestätigung, die Schluss­rechnung aus einer fertiggestellten Abschlags­rechnung. Die Abzüge rechnet Folnaro für dich aus.

  • Dokument > Umwandeln in > Abschlags­rechnung macht aus einem Angebot oder einer Auftrags­bestätigung einen Abschlag.
  • Die Schluss­rechnung übernimmt die Positionen des Auftrags. Im Inspektor wählst du, welche Abschläge abgezogen werden.
  • Netto und Steuer jeder Abschlags­rechnung zieht Folnaro je Steuersatz ab und zeigt den Restbetrag.
  • Folnaro weist darauf hin, wenn ein abgezogener Abschlag noch nicht bezahlt ist.
  • Bei Soll-Versteuerung zählt die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Abschlag im Monat oder Quartal, in dem das Geld eingeht.
Schlussrechnung, die zwei bereits gestellte Abschlagsrechnungen mit Nummer und Steuer abzieht.

Quellen

Gesetze und Verwaltungsanweisungen in der Fassung, die am Stand-Tag galt.

  1. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG, Entstehung der Steuer bei Anzahlungen gelesen am
  2. § 14 Abs. 5 UStG, Rechnungen über Anzahlungen und Abzug in der Schluss­rechnung gelesen am
  3. § 14c UStG, unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis gelesen am

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Steuer­beratung. Wie sie in deinem Fall gelten, klärst du am besten mit deiner Steuer­beratung.

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