Darf ich in Dollar oder Franken abrechnen?
Ja. Das deutsche Recht schreibt dir keine Rechnungswährung vor. Auch das EU-Recht erlaubt jede Währung (Art. 230 MwStSystRL). Für deine Steuern rechnest du aber in Euro: Die Umsatzsteuer berechnest du mit dem Monatskurs des Bundesfinanzministeriums, die Einnahme in der EÜR mit ihrem Euro-Wert am Tag, an dem das Geld ankommt. Beide Werte können voneinander abweichen. Das ist in Ordnung.
Meist geht es um Kunden außerhalb der Eurozone: eine Agentur in Zürich, ein Startup in den USA, ein Verlag in London. Bei vielen davon fällt gar keine deutsche Umsatzsteuer an, siehe Rechnung ins Drittland. Umrechnen musst du trotzdem, denn auch nicht steuerbare Umsätze meldest du in Euro.
Was auf die Rechnung gehört
Die Rechnung nennt die Währung, in der dein Kunde zahlt, am besten mit dem ISO-Code wie USD, CHF oder GBP. Alle übrigen Pflichtangaben bleiben gleich.
Weist die Rechnung deutsche Umsatzsteuer aus, muss der Steuerbetrag zusätzlich in Euro dastehen. So verlangt es Art. 230 MwStSystRL. Der Steuerbetrag gehört nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG zu den Pflichtangaben. Ein Beispiel mit 19 % Umsatzsteuer:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Netto | 2.000,00 USD |
| Umsatzsteuer 19 % | 380,00 USD |
| Brutto | 2.380,00 USD |
| Umsatzsteuer in Euro, Beispielkurs 1 € = 1,1650 USD | 326,18 € |
Fällt keine deutsche Umsatzsteuer an, etwa bei Reverse Charge oder einer Leistung ins Drittland, gibt es keinen Steuerbetrag, den du in Euro angeben müsstest. Den Umsatz meldest du trotzdem in Euro.
Welcher Kurs für die Umsatzsteuer gilt
§ 16 Abs. 6 UStG legt fest, wie du Fremdwährung für die Umsatzsteuer in Euro umrechnest:
- Monatskurs. Grundsätzlich gilt der Durchschnittskurs, den das Bundesfinanzministerium für den Monat veröffentlicht, in dem du die Leistung erbringst. Erhältst du vorher eine Anzahlung, gilt für sie der Monat, in dem sie eingeht.
- Ist-Versteuerung. Versteuerst du nach vereinnahmten Entgelten, nimmst du den Monatskurs des Monats, in dem das Geld eingeht.
- Tageskurs. Das Finanzamt kann dir gestatten, mit dem Tageskurs umzurechnen. Den Kurs belegst du dann mit einer Bankmitteilung oder einem Kurszettel.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse jeden Monat, für 2026 in einer fortlaufend ergänzten Übersicht. Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt nach Abschnitt 16.4 UStAE auch gestatten, regelmäßig die Kurse des Vormonats zu nehmen.
Ändert sich der Kurs zwischen Leistung und Zahlung, bleibt die Umsatzsteuer, wie sie ist. Abschnitt 16.4 UStAE sagt ausdrücklich, dass solche Kursänderungen unberücksichtigt bleiben. Du musst die Voranmeldung also nicht korrigieren, wenn der Dollar bis zur Zahlung fällt.
Ein Beispiel
Du gestaltest im September für eine Agentur in New York eine Website und stellst 2.000 USD in Rechnung. Die Leistung ist ins Drittland erbracht, deutsche Umsatzsteuer fällt nicht an. Für die Voranmeldung September rechnest du die 2.000 USD mit dem Umsatzsteuer-Umrechnungskurs für September in Euro um und trägst den Betrag in Kennzahl 45 ein. Zahlt die Agentur erst im November, bleibt es bei diesem Wert. Für die EÜR zählt dagegen, was im November in Euro auf deinem Konto ankommt.
Wie die Beträge in die Kennzahlen kommen, steht im Ratgeber zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Fremdwährung in der EÜR
In der Einnahmenüberschussrechnung zählt eine Einnahme in dem Jahr, in dem du sie erhältst (§ 11 Abs. 1 EStG). Maßgeblich ist ihr Wert in Euro in diesem Moment, nicht der Kurs am Rechnungsdatum.
Das hat eine praktische Folge: Eine Kursdifferenz zwischen Rechnung und Zahlung taucht in der EÜR nicht als eigener Posten auf. Sie steckt einfach im Betrag, den du erhältst. Erhältst du für eine Rechnung über 2.000 USD umgerechnet 1.830 €, sind das deine Einnahmen in Euro.
Für die Kosten gilt:
- Bankgebühren und Gebühren des Zahlungsdienstes, etwa für Auslandsüberweisungen oder den Umtausch, sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Erfasse sie getrennt, statt sie von der Einnahme abzuziehen, dann bleibt nachvollziehbar, was dein Kunde gezahlt hat.
- Ein Konto in Fremdwährung macht die Sache aufwendiger, weil Geld dann erst später in Euro getauscht wird. Wie du Zufluss und Umtausch erfasst, klärst du am besten einmal mit deiner Steuerberatung. Der Ratgeber zur EÜR erklärt die Grundlagen.
Auch Belege in Fremdwährung kennst du sicher, etwa Software in Dollar. Für deine Ausgaben zählt der Euro-Betrag, der dein Konto verlassen hat. Steht auf dem Beleg deutsche Umsatzsteuer, rechnest du die Vorsteuer ebenfalls nach § 16 Abs. 6 UStG um.
Praktische Tipps
- Vereinbare die Währung schon im Angebot, dann gibt es auf der Rechnung keine Überraschung.
- Lege fest, wer Gebühren für Auslandsüberweisungen trägt. Bei Überweisungen außerhalb des Euroraums ziehen oft mehrere Banken etwas ab.
- Nenne auf der Rechnung IBAN und BIC. Kunden außerhalb des Euroraums brauchen beides, damit die Überweisung sicher ankommt.
- Bewahre die Bankmitteilung zum Zahlungseingang auf. Sie zeigt den Euro-Betrag und den Kurs, den deine Bank genommen hat.
Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ist keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Darf ich den Kurs meiner Bank nehmen?
Für die Umsatzsteuer gilt der Monatskurs des Bundesfinanzministeriums. Den Tageskurs deiner Bank darfst du nur nehmen, wenn das Finanzamt es dir gestattet hat (§ 16 Abs. 6 UStG). Für die EÜR zählt dagegen der Euro-Wert, den du beim Zahlungseingang tatsächlich erhältst.
Muss die Rechnung den Nettobetrag auch in Euro zeigen?
Art. 230 MwStSystRL verlangt den Euro-Betrag für die Umsatzsteuer. Viele zeigen zur Klarheit zusätzlich Netto und Brutto in Euro, das ist erlaubt und erleichtert der Buchhaltung deines Kunden die Arbeit.
Gilt das auch für Kunden in EU-Ländern ohne Euro?
Ja. Auch Kunden in Polen, Schweden oder Dänemark zahlen oft in ihrer Landeswährung. Für die Umsatzsteuer rechnest du die Beträge nach denselben Regeln in Euro um, auch wenn wegen Reverse Charge keine deutsche Steuer anfällt.