Ratgeber

Rechnung ins Drittland: Kunden in der Schweiz, den USA oder UK

Ein Kunde in Zürich, London oder New York möchte deine Rechnung. Meist schreibst du dann ohne deutsche Umsatzsteuer und mit einem kurzen Hinweis. Den Umsatz meldest du trotzdem in der Voranmeldung.

Stand 9. Oktober 2026

Die kurze Antwort

Arbeitest du für ein Unternehmen außerhalb der EU, etwa in der Schweiz, den USA oder Großbritannien, ist deine Dienstleistung in Deutschland meist nicht steuerbar. Du schreibst die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer, setzt einen Hinweis darauf und meldest den Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bei Privatkunden im Drittland ist es anders: Dort bleibt es oft bei deutscher Umsatzsteuer.

Dieser Ratgeber geht um Kunden außerhalb der EU. Für Unternehmen in anderen EU-Ländern gelten eigene Pflichten mit USt-IdNr. und Zusammenfassender Meldung, die der Ratgeber zu Reverse Charge erklärt.

Dienstleistungen an Unternehmen im Drittland

Für Dienstleistungen an Unternehmen gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG: Der Ort der Leistung liegt dort, wo dein Kunde sein Unternehmen betreibt. Sitzt er in Basel, Austin oder Manchester, liegt der Ort dort. In Deutschland ist die Leistung dann nicht steuerbar, es fällt also keine deutsche Umsatzsteuer an.

Das betrifft die typische Arbeit von Freelancern: Design, Entwicklung, Texte, Beratung, Fotografie mit Nutzungsrechten, Übersetzungen. Ausnahmen kennt das Gesetz vor allem bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück und bei bestimmten Veranstaltungen. Arbeitest du etwa vor Ort auf einer Messe in Deutschland, prüfe das genauer.

Woran du erkennst, dass dein Kunde Unternehmer ist

Innerhalb der EU zeigt die USt-IdNr., dass du an ein Unternehmen leistest. Außerhalb der EU gibt es dafür keine einheitliche Nummer. Die Finanzverwaltung erwartet trotzdem, dass du die Unternehmereigenschaft belegen kannst. Sie lässt dafür nach Abschnitt 3a.2 Abs. 11 UStAE eine Bescheinigung einer Behörde aus dem Land des Kunden gelten.

In der Praxis hilft, was du ohnehin bekommst: die Firmenbezeichnung im Vertrag, eine Registrierungs- oder Steuernummer des Kunden, etwa die Schweizer UID oder die britische VAT-Nummer. Auch die Website des Unternehmens zählt. Lege diese Unterlagen zum Auftrag. Fehlt jeder Beleg, kann das Finanzamt die Leistung als Leistung an einen Privatkunden behandeln.

Privatkunden außerhalb der EU

Für Privatkunden gilt eine andere Grundregel. Der Ort der Leistung liegt dort, wo du dein Unternehmen betreibst (§ 3a Abs. 1 UStG). Eine Privatperson in Zürich bekommt deshalb grundsätzlich eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer.

Davon gibt es eine wichtige Ausnahme. Für die Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 UStG liegt der Ort am Wohnsitz deines Kunden, wenn er im Drittland wohnt. Zum Katalog gehören unter anderem:

  • die Einräumung und Übertragung von Urheber- und ähnlichen Rechten
  • Leistungen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Beratungsleistungen, auch die Arbeit von Ingenieuren, Dolmetschern und Übersetzern
  • Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen
  • auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen

Fällt deine Leistung darunter, ist sie auch bei einem Privatkunden im Drittland in Deutschland nicht steuerbar. Bei Katalogleistungen brauchst du keinen Nachweis, dass der Kunde Unternehmer ist, wohl aber, dass er im Drittland wohnt. Ob deine konkrete Leistung zum Katalog gehört, klärst du im Zweifel mit deiner Steuerberatung.

Was auf die Rechnung gehört

Schreibe die Rechnung so vollständig wie eine Rechnung im Inland, mit allen Angaben aus den Pflichtangaben auf der Rechnung: Namen und Anschriften, deine Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsnummer, Datum, Leistung und Leistungszeitraum. Dazu kommen:

  • kein Ausweis deutscher Umsatzsteuer. Die Rechnung nennt nur den Nettobetrag.
  • ein Hinweis, warum keine Steuer anfällt, zum Beispiel: „Nicht im Inland steuerbare Leistung.“ Viele ergänzen eine englische Zeile wie „Not taxable in Germany, place of supply outside the EU.“
  • die Nummer deines Kunden, falls er eine hat. Sie ist hier keine Pflicht nach deutschem Recht, hilft aber beim Nachweis.

Den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ brauchst du nach § 14a UStG für Kunden in der EU. Für Kunden im Drittland verlangt das deutsche Recht ihn nicht. Ob im Land deines Kunden eine Steuer anfällt, wer sie schuldet und welche Angaben er auf der Rechnung erwartet, regelt das Recht seines Landes. Die Schweiz, Großbritannien und viele US-Bundesstaaten haben eigene Regeln. Frage im Zweifel deinen Kunden, was seine Buchhaltung braucht.

Ein Wort zum Rechnungsbetrag: Viele Kunden im Drittland möchten in Franken, Dollar oder Pfund zahlen. Was dabei für Umsatzsteuer und EÜR gilt, steht im Ratgeber zur Rechnung in Fremdwährung.

Melden: Voranmeldung ja, ZM nein

Auch ein nicht steuerbarer Umsatz gehört in deine Umsatzsteuer-Voranmeldung. Leistungen, deren Ort im Drittland liegt, trägst du in Kennzahl 45 ein, „übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“. Die Steuer darauf ist null, der Betrag zeigt dem Finanzamt aber, woher dein Umsatz kommt. Mehr dazu im Ratgeber zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Eine Zusammenfassende Meldung gibst du für Kunden im Drittland nicht ab. Die ZM nach § 18a UStG erfasst nur Umsätze an Unternehmen in anderen EU-Ländern.

Waren sind ein anderer Fall

Verkaufst du Waren ins Drittland, etwa gedruckte Bücher oder Kunstwerke, gelten andere Regeln. Eine Ausfuhrlieferung ist in Deutschland steuerbar, aber nach § 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 UStG steuerfrei, wenn du die Ausfuhr nachweisen kannst. Dafür brauchst du Ausfuhrbelege, in der Regel aus dem elektronischen Ausfuhrverfahren des Zolls. Für Freelancer ist das selten. Es lohnt sich aber, die Belegpflichten vorher mit deiner Steuerberatung durchzugehen.

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ist keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Brauche ich für Kunden in der Schweiz eine USt-IdNr.?

Nein, für die Rechnung ins Drittland ist deine USt-IdNr. keine Pflicht, deine Steuernummer reicht. Viele Kunden fragen trotzdem nach einer Umsatzsteuernummer. Hast du eine USt-IdNr., setze sie auf die Rechnung, das macht deinen Kunden die Prüfung leichter.

Muss ich die Rechnung auf Englisch schreiben?

Das deutsche Recht schreibt keine Sprache vor. Für deinen Kunden ist eine Rechnung auf Englisch oft einfacher. Achte dann darauf, dass die Pflichtangaben vollständig bleiben und der Hinweis auf die fehlende Umsatzsteuer verständlich ist.

Gilt das auch als Kleinunternehmer?

Als Kleinunternehmer weist du ohnehin keine Umsatzsteuer aus, auch nicht für Kunden im Drittland. Ob dann der Hinweis auf § 19 UStG oder der auf die fehlende Steuerbarkeit auf die Rechnung gehört, klärst du am besten einmal mit deiner Steuerberatung. Welche Umsätze für die Umsatzgrenze zählen, steht im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.

Was ist mit einem britischen Kunden seit dem Brexit?

Großbritannien ist seit 2021 kein EU-Land mehr und damit Drittland. Für Unternehmen dort gilt deshalb dasselbe wie für die Schweiz oder die USA. Nordirland hat für Waren Sonderregeln, für Dienstleistungen nicht.

In Folnaro

So macht es Folnaro

Folnaro erkennt am Land und an der Art des Kunden, dass er außerhalb der EU sitzt, schlägt die passende Besteuerung vor und führt den Umsatz in der richtigen Kennzahl.

  • Besteuerung Automatisch wählt für Unternehmen außerhalb der EU „Leistung ins Drittland (nicht im Inland steuerbar)“
  • Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus und trägt den Hinweis in der Sprache des Dokuments
  • Bei Privatkunden schlägt Folnaro Regelbesteuerung vor. Für eine Katalogleistung änderst du die Besteuerung im Dokument
  • Für Waren gibt es die eigene Besteuerung Ausfuhrlieferung ins Drittland
  • Die Umsatzsteuer-Voranmeldung unter Auswertungen zeigt Leistungen ins Drittland in Kennzahl 45

Mehr zu Steuern in Folnaro

Rechnung Entwurf

Stadt Falkenried · Amt für Digitales · Relaunch Bürgerportal

Fällig am
07.11.2026
Pos.BeschreibungMengeEinzelpreisUSt.Betrag
1Workshop und Konzeption6Std.95,00 €19 %570,00 €
2Gestaltung Startseite und Unterseiten14Std.95,00 €19 %1.330,00 €
3Barrierefreie Umsetzung im Frontend22Std.95,00 €19 %2.090,00 €
4Einrichtung Hosting und Livegang1Pauschale180,00 €19 %180,00 €
5Fachbuch für das Redaktionsteam3Stück32,00 €7 %96,00 €
Nettobetrag
4.266,00 €
Umsatzsteuer 7 % auf 96,00 €
6,72 €
Umsatzsteuer 19 % auf 4.170,00 €
792,30 €
Gesamt
5.065,02 €
Lena Hartmann · Design & EntwicklungLena Hartmann
+49 30 555 01 42hallo@lena-hartmann.examplelena-hartmann.example
Lena Hartmann · Design & Entwicklung · Lindenhofweg 14 · 10437 BerlinStadt Falkenried · Amt für Digitalesz. Hd. Frau Dr. Petra OswaldRathausplatz 134567 Falkenried
Rechnungsnr.
Entwurf
Datum
08.10.2026
Leistungszeitraum
01.09. bis 29.09.2026
Kundennr.
00004
Fällig am
07.11.2026

Rechnung Entwurf

Sehr geehrte Frau Dr. Oswald,

vielen Dank für die gute Zusammenarbeit. Hiermit stelle ich Ihnen folgende Leistungen in Rechnung.

Pos.BeschreibungMengeEinzelpreisUSt.Betrag
1Workshop und Konzeption6 Std.95,00 €19 %570,00 €
2Gestaltung Startseite und Unterseiten14 Std.95,00 €19 %1.330,00 €
3Barrierefreie Umsetzung im Frontend22 Std.95,00 €19 %2.090,00 €
4Einrichtung Hosting und Livegang1 Pauschale180,00 €19 %180,00 €
5Fachbuch für das Redaktionsteam3 Stück32,00 €7 %96,00 €
Nettobetrag4.266,00 €
Umsatzsteuer 7 % auf 96,00 €6,72 €
Umsatzsteuer 19 % auf 4.170,00 €792,30 €
Gesamtbetrag5.065,02 €

Bitte überweisen Sie 5.065,02 € bis zum 07.11.2026 auf das unten genannte Konto.

Lena Hartmann · Design & EntwicklungLindenhofweg 1410437 Berlin
Tel. +49 30 555 01 42hallo@lena-hartmann.example
Spreebank BerlinIBAN DE89 3704 0044 0532 0130 00BIC COBADEFFXXX
Steuernr. 31/245/60718USt-IdNr. DE298765435

Quellen

Gesetze und Verwaltungsanweisungen in der Fassung, die am Stand-Tag galt.

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