Soll und Ist in einem Satz
Bei der Soll-Versteuerung schuldest du die Umsatzsteuer für den Zeitraum, in dem du geleistet hast, egal ob dein Kunde schon gezahlt hat. Bei der Ist-Versteuerung schuldest du sie für den Zeitraum, in dem das Geld bei dir eingeht. Die Soll-Versteuerung ist der gesetzliche Normalfall (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Die Ist-Versteuerung bekommst du nur, wenn das Finanzamt sie dir auf Antrag gestattet (§ 20 UStG).
Ein Beispiel
Du lieferst im März ein Projekt ab und schreibst eine Rechnung über 5.000 € netto plus 950 € Umsatzsteuer. Dein Kunde zahlt am 20. Mai. Du gibst die Voranmeldung monatlich ab.
| Frage | Soll-Versteuerung | Ist-Versteuerung |
|---|---|---|
| Steuer entsteht | mit Ablauf des März | mit Ablauf des Mai |
| In der Voranmeldung für | März, fällig am 10. April | Mai, fällig am 10. Juni |
| Wer die 950 € vorstreckt | du, vom 10. April bis zum 20. Mai | niemand |
Mit Soll-Versteuerung zahlst du die 950 € an das Finanzamt, bevor dein Kunde dir einen Cent überwiesen hat. Zahlt er gar nicht, holst du dir die Steuer erst zurück, wenn die Forderung uneinbringlich ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Mit Ist-Versteuerung stellt sich diese Frage nicht. Genau deshalb ist sie für viele Selbstständige die angenehmere Methode. Gibst du die Voranmeldung vierteljährlich ab, verschiebt sich die Steuer im Beispiel vom ersten ins zweite Quartal.
Wer die Ist-Versteuerung bekommt
Nach § 20 Satz 1 UStG kann das Finanzamt sie gestatten, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist:
- Dein Gesamtumsatz im Vorjahr lag bei höchstens 800.000 € (Nr. 1). Die Grenze gilt seit 2024, vorher waren es 600.000 €.
- Du bist von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreit (Nr. 2).
- Du arbeitest freiberuflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und musst keine Bücher führen (Nr. 3). Für dich gilt dann keine Umsatzgrenze. Führst du freiwillig Bücher, greift diese Variante nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht.
Eine Bedingung reicht. Ob du als Freiberufler oder Gewerbe eingeordnet bist, erklärt der Ratgeber Freiberufler oder Gewerbe.
So beantragst du sie
Am einfachsten geht das gleich bei der Anmeldung: Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt es eine Frage dazu. Du kannst die Ist-Versteuerung aber auch später formlos beim Finanzamt beantragen. Ein kurzes Schreiben genügt. Wirksam wird die Ist-Versteuerung aber erst, wenn das Finanzamt sie dir gestattet. Hebe die Bestätigung auf.
Überschreitet dein Umsatz später die Grenze und bist du nicht freiberuflich, kann die Gestattung für die Folgejahre enden. Kläre das rechtzeitig mit deiner Steuerberatung oder dem Finanzamt.
Was sich in der Voranmeldung ändert
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung meldest du mit Ist-Versteuerung nur die Umsätze, für die in diesem Zeitraum Geld eingegangen ist. Die Kennzahlen bleiben dieselben. Was sich verschiebt, ist der Zeitpunkt.
Zahlt dein Kunde in Raten oder nur einen Teil, versteuerst du jeden Betrag in dem Zeitraum, in dem er eingeht. Für die Ist-Versteuerung brauchst du deshalb verlässliche Zahlungsdaten: Jeder Zahlungseingang muss der richtigen Rechnung zugeordnet sein, sonst stimmt die Voranmeldung nicht.
Am Jahresende bedeutet das: Rechnungen aus dem Dezember, die erst im Januar bezahlt werden, versteuerst du im neuen Jahr. In der Umsatzsteuererklärung für das alte Jahr tauchen sie nicht auf.
Anzahlungen
Bei Anzahlungen gibt es keinen Unterschied. Bekommst du Geld, bevor du leistest, entsteht die Steuer auch bei der Soll-Versteuerung mit Ablauf des Zeitraums, in dem es eingeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). In der Schlussrechnung ziehst du die schon versteuerten Anzahlungen ab. Wie das aussieht, zeigt der Ratgeber zu Abschlags- und Schlussrechnungen.
Vorsteuer
Die Ist-Versteuerung betrifft nur deine Umsätze. Vorsteuer aus deinen eigenen Belegen ziehst du weiter ab, sobald die Leistung erbracht ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 UStG), auch wenn du noch nicht bezahlt hast. Bei einer Anzahlung brauchst du dafür Rechnung und Zahlung.
Was ab 2028 neu ist
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ändert sich der Vorsteuerabzug für die Kunden von Ist-Versteuerern. Für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden, darf ein Unternehmen Vorsteuer aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers erst abziehen, wenn es bezahlt hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der neuen Fassung). Damit Kunden das erkennen, gehört dann ein Hinweis auf die Ist-Versteuerung auf die Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG neu). Deine eigene Umsatzsteuer berechnest du weiter nach Zahlungseingang. Neu ist für dich nur der Hinweis auf deinen Rechnungen.
Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Steuerberatung. Ob die Ist-Versteuerung für dich passt, hängt von deinen Kunden und Zahlen ab.
Häufige Fragen
Lohnt sich die Ist-Versteuerung immer?
Für die meisten Selbstständigen ja, weil du keine Steuer auf Geld vorstreckst, das du noch nicht hast. Weniger Unterschied macht sie, wenn deine Kunden ohnehin sofort zahlen oder du viel mit Anzahlungen arbeitest.
Gilt das auch als Kleinunternehmer?
Als Kleinunternehmer stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung, deshalb spielt die Methode keine Rolle. Sie wird wichtig, sobald du zur Regelbesteuerung wechselst. Dann wählst du sie am besten gleich mit.
Hat die Ist-Versteuerung etwas mit der EÜR zu tun?
Nicht direkt. Die EÜR zählt Einnahmen ohnehin, wenn das Geld fließt (§ 11 EStG). Die Ist-Versteuerung betrifft nur die Umsatzsteuer. Beides passt aber gut zusammen, weil Umsatzsteuer und Gewinn dann nach demselben Zeitpunkt laufen.
Kann ich zurück zur Soll-Versteuerung?
Ja, du kannst auf die Gestattung verzichten. Beim Wechsel achtest du darauf, dass kein Umsatz doppelt oder gar nicht versteuert wird. Das klärst du am besten mit deiner Steuerberatung.