Zwei Seiten derselben Kasse
Die Künstlersozialkasse (KSK) in Wilhelmshaven sorgt dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten ähnlich abgesichert sind wie Angestellte. Versicherte tragen etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst. Die andere Hälfte kommt zu rund 30 % aus der Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen. Rund 20 % zahlt der Bund als Zuschuss.
Für dich als Freelancer heißt das: Bist du selbst kreativ tätig, kann die KSK deine Versicherung sein. Beauftragst du andere Kreative, kannst du abgabepflichtig sein. Beides kann gleichzeitig zutreffen.
Wenn du selbst versichert bist
Über die KSK versichert sind nach § 1 KSVG Künstler und Publizisten, die ihre Tätigkeit selbständig, erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit darfst du höchstens einen Arbeitnehmer beschäftigen, Auszubildende und Minijobs ausgenommen. Die Versicherung umfasst Rente, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder anders publizistisch tätig ist (§ 2 KSVG). Dazu können zum Beispiel Grafikdesign, Illustration, Fotografie für Medien oder Texten gehören. Ob deine Arbeit dazuzählt, prüft die KSK nach deinem Antrag.
Das Mindesteinkommen
Versichert bist du nur, wenn dein Arbeitseinkommen aus der künstlerischen oder publizistischen Arbeit mehr als 3.900 € im Jahr beträgt (§ 3 Abs. 1 KSVG). Es gibt zwei Ausnahmen:
- Berufsanfänger: In den ersten drei Jahren nach Beginn der Tätigkeit gilt die Grenze nicht (§ 3 Abs. 2 KSVG).
- Schwankende Jahre: Innerhalb von sechs Jahren darf dein Einkommen zweimal unter der Grenze liegen, ohne dass die Versicherung endet (§ 3 Abs. 3 KSVG).
Deine Beiträge
Die KSK berechnet deine Beiträge aus dem Arbeitseinkommen, das du für das nächste Jahr erwartest. Diese Schätzung meldest du bis zum 1. Dezember (§ 12 KSVG). Ändert sich deine Lage im Lauf des Jahres, kannst du die Schätzung anpassen lassen. Deine Zahlen aus der EÜR sind eine gute Grundlage.
Wenn du Kreative beauftragst
Die Künstlersozialabgabe zahlen Unternehmen, die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen (§ 24 KSVG). Es kommt nicht darauf an, ob die beauftragte Person selbst bei der KSK versichert ist.
- Typische Verwerter wie Verlage, Agenturen, die Werbung für andere machen, oder Theater zahlen ab dem ersten Euro (§ 24 Abs. 1 KSVG).
- Alle anderen, etwa wenn du für deine eigene Werbung ein Logo, Fotos oder Texte einkaufst, zahlen erst, wenn die Honorare eines Kalenderjahres 1.000 € übersteigen (§ 24 Abs. 2 KSVG). Die Grenze gilt seit 2026. 2025 lag sie bei 700 €, bis 2024 bei 450 €.
Wie viel du zahlst
Bemessungsgrundlage sind alle Honorare, die du in einem Jahr an selbständige Künstler und Publizisten zahlst, einschließlich erstatteter Auslagen wie Material (§ 25 KSVG). Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zählt nicht. Zahlungen an eine GmbH, UG, AG, OHG oder KG zählen in der Regel nicht.
Der Abgabesatz wird jedes Jahr neu festgelegt. Für 2026 beträgt er 4,9 %, 2025 waren es 5,0 %. Für 2027 steigt er wieder auf 5,0 % (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027).
| Beispiel 2026 | Betrag |
|---|---|
| Logo von einer selbständigen Designerin | 1.600 € |
| Fotos für deine Website von einem selbständigen Fotografen | 400 € |
| Summe der Honorare | 2.000 € |
| Künstlersozialabgabe (4,9 %) | 98 € |
Melden und zahlen
Wer abgabepflichtig ist, meldet sich bei der KSK an. Die Honorare eines Jahres meldest du bis zum 31. März des Folgejahres (§ 27 KSVG), für 2026 also bis zum 31. März 2027. Auf Grundlage dieser Meldung zahlst du monatliche Vorauszahlungen, jeweils bis zum 10. des Folgemonats: ein Zwölftel der Honorare des Vorjahres mit dem Satz des laufenden Jahres (§ 27 Abs. 2 und 3 KSVG). Ab März 2027 rechnest du also mit den Honoraren aus 2026 und 5,0 %. Die Belege zu den Honoraren gehören zu den Unterlagen für deine Steuerberatung.
Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Beratung. Ob du versichert oder abgabepflichtig bist, klärst du verbindlich mit der Künstlersozialkasse.
Häufige Fragen
Muss ich auf meine eigenen Rechnungen Künstlersozialabgabe aufschlagen?
Nein. Die Abgabe zahlt der Auftraggeber an die KSK, nicht du als Künstler oder Publizist. Auf deiner Rechnung steht sie nicht.
Zahle ich die Abgabe auch, wenn die Designerin nicht in der KSK ist?
Ja. Für die Abgabe zählt, dass du eine selbständige Künstlerin beauftragst, nicht ob sie selbst versichert ist.
Was passiert, wenn mein Einkommen ein Jahr unter 3.900 € liegt?
Nach den ersten drei Jahren darfst du die Grenze innerhalb von sechs Jahren zweimal unterschreiten. Passe deine Schätzung bei der KSK an, sobald du siehst, dass das Jahr schwächer wird.
Bin ich als Webentwickler bei der KSK versichert?
Das hängt davon ab, ob deine Arbeit künstlerisch oder publizistisch ist. Gestaltung kann dazugehören, technische Arbeit eher nicht. Die Entscheidung trifft die KSK im Einzelfall nach deinem Antrag.