Was ein Angebot rechtlich ist
Ein Angebot ist dein Vorschlag für einen Vertrag: diese Leistung zu diesem Preis. Nimmt dein Kunde es an, ist der Vertrag geschlossen. Deshalb lohnt sich Sorgfalt. Was im Angebot steht, schuldest du nach der Zusage. Was fehlt, musst du später verhandeln.
Nach § 145 BGB bist du an dein Angebot gebunden, sobald es deinem Kunden zugegangen ist. Du kannst es dann nicht einfach zurückziehen oder den Preis ändern. Die Bindung endet, wenn dein Kunde ablehnt oder nicht rechtzeitig annimmt (§ 146 BGB).
Wie lange dein Angebot gilt
Wie lange dein Kunde annehmen kann, bestimmst am besten du. Setzt du eine Frist, etwa „Dieses Angebot gilt bis zum 15. November 2026“, kann er nur bis dahin zusagen (§ 148 BGB). Danach bist du frei.
Ohne Frist gilt § 147 Abs. 2 BGB: Ein Angebot per E-Mail oder Post kann dein Kunde nur so lange annehmen, wie du unter regelmäßigen Umständen mit seiner Antwort rechnen darfst. Wie lange das ist, hängt vom Einzelfall ab. Genau darüber streitet man ungern. Eine klare Frist erspart dir das. Wähle sie so, dass sie zu deinem Projekt passt, etwa zwei oder vier Wochen.
Kommt die Zusage zu spät oder mit Änderungen, etwa „gern, aber für 10 % weniger“, ist das nach § 150 BGB ein neues Angebot deines Kunden an dich. Ein Vertrag entsteht erst, wenn du zusagst.
„Freibleibend“ und „unverbindlich“
Möchtest du dich nicht binden, etwa weil du deine Kapazität noch nicht kennst, kannst du die Bindung ausschließen (§ 145 BGB). Dafür stehen Zusätze wie „freibleibend“ oder „unverbindlich“. Dann ist dein Schreiben eher eine Einladung an den Kunden, bei dir zu bestellen. Der Vertrag kommt in der Regel erst zustande, wenn du seine Bestellung bestätigst.
Für die meisten Freelancer ist ein verbindliches Angebot mit Frist die bessere Wahl. Dein Kunde weiß, woran er ist. Du weißt, bis wann du dir die Zeit freihalten musst.
Was in ein gutes Angebot gehört
Vorgeschrieben ist für ein Angebot keine Form. Diese Angaben machen es klar und lassen sich später ohne Nacharbeit in eine Rechnung übernehmen:
- Deine Angaben und die deines Kunden: Name, Anschrift, Ansprechpartner.
- Angebotsnummer und Datum, damit ihr euch später darauf beziehen könnt.
- Ein Betreff, der das Projekt benennt.
- Die Leistung, so konkret wie möglich: was enthalten ist, wie viele Korrekturschleifen, welches Format, welche Nutzungsrechte. Schreibe auch auf, was nicht enthalten ist.
- Menge, Einheit und Preis je Position, bei Aufwand nach Stunden mit dem Stundensatz und einer realistischen Schätzung.
- Netto, Umsatzsteuer und Brutto. Bietest du Privatkunden an, nennst du nach § 3 PAngV den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer.
- Zeitplan oder Liefertermin.
- Gültig bis und deine Zahlungsbedingungen, etwa eine Anzahlung bei Projektstart. Mehr dazu im Ratgeber zu Zahlungsziel und Skonto.
Hilfreich sind Positionen zur Wahl: eine optionale Wartung oder ein größeres Paket als Alternative. Dein Kunde sieht Möglichkeiten, ohne dass die Summe unübersichtlich wird.
Typische Stolpersteine
- Ein unscharfer Umfang. „Gestaltung der Website“ lässt offen, wie viele Seiten, Vorlagen und Korrekturen dazugehören. Jeder offene Punkt wird zu Mehrarbeit, die du vielleicht nicht abrechnen kannst.
- Kein Wort zu Nutzungsrechten. Bei kreativer Arbeit sind die Rechte oft so viel wert wie die Arbeit selbst. Schreibe dazu, wer das Ergebnis wo und wie lange nutzen darf.
- Preise ohne Einheit. „80 €“ allein ist unklar. Schreibe „80 € je Stunde“ oder „1.200 € pauschal“.
- Nebenkosten. Reisen, Lizenzen oder Druck gehören ins Angebot, mindestens mit dem Hinweis, dass sie gesondert berechnet werden.
Ein Angebot ist keine Rechnung
Für ein Angebot gelten die Pflichtangaben des Umsatzsteuergesetzes nicht. Es bekommt auch keine Rechnungsnummer. Erst die Rechnung nach der erbrachten Leistung muss die Pflichtangaben auf der Rechnung enthalten.
Trotzdem gehört die Umsatzsteuer ins Angebot. Ein Unternehmen rechnet mit Nettobeträgen, eine Privatperson mit dem, was sie am Ende zahlt. Bist du Kleinunternehmer, schreibe dazu, dass keine Umsatzsteuer anfällt.
Nach der Zusage: Auftragsbestätigung und Rechnung
Sagt dein Kunde zu, ist der Vertrag geschlossen. Eine Auftragsbestätigung ist nicht vorgeschrieben, hilft aber, wenn mündlich noch etwas geändert wurde: Sie hält schriftlich fest, was ihr vereinbart habt.
Nach getaner Arbeit wird aus dem Angebot die Rechnung. Übernimm dafür genau die Positionen, die dein Kunde angenommen hat. Bei längeren Projekten kannst du zwischendurch Abschlagsrechnungen stellen, siehe Abschlags- und Schlussrechnung. Wie die Rechnung selbst aussieht, zeigt der Ratgeber Rechnung schreiben.
Ein Wort zum Kostenanschlag
Das BGB kennt für Werkverträge den Kostenanschlag. Er ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Zeigt sich, dass die Kosten wesentlich über dem Kostenanschlag liegen werden, musst du deinem Kunden das unverzüglich anzeigen. Er darf den Vertrag dann kündigen (§ 649 BGB). Wenn du den Aufwand schätzt und nicht fest anbietest, sage deinem Kunden früh Bescheid, sobald du merkst, dass es mehr wird.
Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Fragen
Darf ich für ein Angebot Geld verlangen?
Ein Angebot ist üblicherweise kostenlos. Für einen Kostenanschlag sagt § 632 Abs. 3 BGB das ausdrücklich. Willst du für aufwendige Vorarbeit wie Konzepte oder Entwürfe bezahlt werden, vereinbare das vorher ausdrücklich mit deinem Kunden.
Ist eine Zusage per E-Mail verbindlich?
Ja. Für die meisten Aufträge von Freelancern schreibt das Gesetz keine Form vor, eine Zusage per E-Mail reicht, sogar eine mündliche. Eine schriftliche Zusage hilft dir aber, wenn es später Streit über den Umfang gibt. Bitte deinen Kunden deshalb, kurz per E-Mail zu bestätigen.
Was tue ich, wenn der Kunde nach Ablauf der Frist zusagt?
Seine Zusage ist dann ein neues Angebot an dich (§ 150 Abs. 1 BGB). Passt dir der Auftrag noch, bestätigst du ihn, am besten mit einem aktualisierten Angebot oder einer Auftragsbestätigung.